§ 6 Inventarisierung

1. Für angeschaffte und zugewendete Vereins- und Vermögenswerte ist ein Inventarverzeichnis anzulegen.

Sie sind Eigentum des Vereins. In das Inventarverzeichnis sind alle Gegenstände aufzunehmen, deren

Wert oberhalb von 800 € liegt und die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.

2. Das Inventarverzeichnis muss folgende Daten enthalten: Anschaffungsdatum, Bezeichnung des

Gegenstandes, Anschaffungs- und Zeitwert, beschaffende Abteilung, Aufbewahrungsort. Gegenstände,

die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.

3. Von den Abteilungen benötigte Gegenstände, die in die Kategorie einer regulären Abschreibung fallen,

werden in Abstimmung mit der Buchhaltung des Vereins angeschafft.

4. Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der

Erlös muss den Vereinskonten zugeführt werden.

5. Gegenstände werden bei Anschaffungskosten bis 250 € als Betriebsausgabe sofort abgeschrieben, bei

Anschaffungskosten von 251 € bis 1000 € als geringwertige Wirtschaftsgüter zusammengefasst und über

Poolabschreibung abgeschrieben; bei einem Anschaffungswert von über 1000 € wird eine reguläre

Abschreibung durchgeführt.