§ 8 Jahresabschluss

1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Abteilungen für das

abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine

Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.

2. Der Jahresabschluss für das abgelaufene Jahr wird in der Buchhaltung des Vereins vorbereitet und an

einen mit der Aufstellung des Jahresabschlusses beauftragten Steuerberater weitergegeben.

3. Die für die Erstellung des Jahresabschlusses notwendigen Buchungsdaten (alle Einnahmen und

Ausgaben) werden der Buchhaltung des Vereins von den Abteilungen digital übermittelt; die Übermittlung

erfolgt quartalsweise spätestens zum 30. April für das erste Quartal, zum 31. Juli für das zweite Quartal,

zum 31. Oktober des laufenden Jahres für das dritte Quartal und zum 31. Januar des Folgejahres für das

vierte Quartal. Die Buchungsbelege der Abteilungen müssen bis zum 28. Februar des Folgejahres nach

den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung der Buchhaltung des Vereins vorgelegt werden und alle

Buchungsbelege für das abgelaufene Geschäftsjahr beinhalten.